Fragen und Antworten zur Umsatzsteuer
Stand: 02.09.24
Werden meine Fortbildungen ab 2025 gesetzlich vorgeschrieben um 19 % teurer?
Das wissen wir noch nicht.
Bisher sind die Fort- und Weiterbildungen unsere Mitglieder nach § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Dieser Paragraph soll durch das Jahressteuergesetz 2024 geändert werden.
Wenn der jetzige Gesetzentwurf ohne Änderungen Gesetz wird, werden die meisten Fortbildungsanbieter umsatzsteuerpflichtig und müssen ihre Preise um 19 % erhöhen.
Bisher sind die Fort- und Weiterbildungen unsere Mitglieder nach § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Dieser Paragraph soll durch das Jahressteuergesetz 2024 geändert werden.
Wenn der jetzige Gesetzentwurf ohne Änderungen Gesetz wird, werden die meisten Fortbildungsanbieter umsatzsteuerpflichtig und müssen ihre Preise um 19 % erhöhen.
Wann weiß ich sicher, dass es eine Veränderung gibt?
Voraussichtlich wird das Gesetz Mitte November 2024 verabschiedet und soll nach dem aktuellen Entwurf bereits ab dem 01.01.2025 gelten.
Warum soll das Gesetz geändert werden?
Die Regelung im deutschen Umsatzsteuergesetz entspricht schon seit vielen Jahren nicht mehr den Regeln der EU. Da der deutsche Gesetzgeber die Regelungen bisher nicht angepasst hat, läuft bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland. Es drohen Deutschland empfindliche finanzielle Strafen, wenn das deutsche Recht nicht an EU-Recht angeglichen wird.
Was machen die Fortbildungszentren mit den zusätzlichen 19 % Einnahmen?
Die Umsatzsteuer wird komplett an die Finanzämter und somit an den Staat weitergeleitet. Die Fortbildungszentren reichen sie nur durch. Die Fortbildungszentren haben selbst gar nichts davon!
Kann ich mir die Umsatzsteuer irgendwo zurückholen?
Die meisten von euch leider nicht.
Privatpersonen sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt, dass heißt, sie bekommen die Steuer nicht vom Finanzamt zurück. Allerdings könnt ihr natürlich weiterhin die Gesamtkosten eurer Fortbildung (inkl. Umsatzsteuer) in eurer persönlichen Steuererklärung angeben und bekommt so, entsprechend eurem Steuersatz, einen Teil zurück. Vorausgesetzt, ihr habt die Fortbildung auch selbst bezahlt.
Privatpersonen sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt, dass heißt, sie bekommen die Steuer nicht vom Finanzamt zurück. Allerdings könnt ihr natürlich weiterhin die Gesamtkosten eurer Fortbildung (inkl. Umsatzsteuer) in eurer persönlichen Steuererklärung angeben und bekommt so, entsprechend eurem Steuersatz, einen Teil zurück. Vorausgesetzt, ihr habt die Fortbildung auch selbst bezahlt.
Kann sich mein Arbeitgeber die Umsatzsteuer erstatten lassen?
In den allermeisten Fällen nicht. Wenn der Arbeitgeber komplett umsatzsteuerfrei agiert, ist auch er nicht vorsteuerabzugsberechtigt, bekommt also vom Finanzamt nichts erstattet. Wenn er teilweise steuerpflichtige Umsätze hat, z. B. bei bestimmten Privatleistungen, dann kann er anteilig Vorsteuer ziehen, bekommt also einen Teil der bezahlten Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück. Aber auch für den Arbeitgeber mindern die Steuern den Gewinn, so dass der kleinere Teil der Umsatzsteuer sich dann steuermindernd auswirkt.
Was muss ich jetzt tun?
Abwarten und Tee trinken. Gesetze werden auf Ihrem Weg durch die Instanzen oft noch verändert oder ergänzt. Wir werden voraussichtlich erst im November 2024 Klarheit haben, ob schon zum 01.01.2025 eine Änderung kommt und wie sie genau aussieht.
Aber Du kannst uns helfen:
Du hast Kontakte zu Politikern im Bundestag oder Landespolitik?
Du bist in einem Berufsverband organisiert?
Dann mache dort gern auf diese Situation aufmerksam.
Unsere Stellungnahme findest Du hier und Du darfst sie gern weiterleiten.
Aber Du kannst uns helfen:
Du hast Kontakte zu Politikern im Bundestag oder Landespolitik?
Du bist in einem Berufsverband organisiert?
Dann mache dort gern auf diese Situation aufmerksam.
Unsere Stellungnahme findest Du hier und Du darfst sie gern weiterleiten.
Was tut der BVMBZ?
Soviel vorweg: Wir halten die jetzt vorgesehene Änderung für falsch. Wir können nicht politisch das Ziel ausgeben, lebenslange Bildung zu fördern, und sie gleichzeitig 19 % teurer machen. Zudem würde durch diese Neuregelung das Gesundheitswesen gegenüber anderen Branchen benachteiligt.
Wir haben mit unseren Steuerfachleuten und Juristen eine entsprechende Stellungnahme erarbeitet und nutzen gemeinsam mit anderen betroffenen Bildungsanbietern alle uns zur Verfügung stehenden Wege, hier noch eine Änderung des Gesetzentwurfs im Sinne unserer Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erreichen.
Wir haben mit unseren Steuerfachleuten und Juristen eine entsprechende Stellungnahme erarbeitet und nutzen gemeinsam mit anderen betroffenen Bildungsanbietern alle uns zur Verfügung stehenden Wege, hier noch eine Änderung des Gesetzentwurfs im Sinne unserer Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erreichen.
Euer BVMBZ
Link zur Stellungnahme
Link zum Gesetzentwurf